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    des Vereins „Wiener Institut für Strauss-Forschung“

    (ZVR: 799160879)
    vom 30. Juni/16. November 2010

    Bei allen in diesen Statuten genannten Funktionsbezeichnungen wird nur die männliche Form verwendet (Obmann, Schriftführer, etc.). Damit ist aber stets auch ein weiblicher Funktionsträger gleichberechtigt gemeint (Obfrau, Schriftführerin, etc.).

    § 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
    (1) Der Verein führt den Namen „Wiener Institut für Strauss-Forschung“.
    (2) Er hat seinen Sitz in Wien, Zustelladresse: 1210 Wien, Holteigasse 6, und erstreckt seine Tätigkeit schwerpunktartig auf Österreich, aber auch auf alle anderen Länder der Welt.

    § 2. Zweck
    Der Verein, der nicht auf Gewinn berechnet ist, bezweckt die Erforschung und Pflege der Werke der Wiener Strauss-Dynastie und ihres zeitlichen und örtlichen Umfelds auf wissenschaftlicher Basis.

    § 3. Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehen sind
    (1) Als ideelle Mittel dienen die Veranstaltung von Symposien, Vorträgen, Ausstellungen, sowie die Betreuung und Herausgabe von Publikationen: Strauss-Elementar-Verzeichnis (SEV), thematisch-bibliographischer Katalog der Werke von Johann Strauss (Sohn); Strauss-Allianz-Verzeichnis (SAV), thematisch-bibliographischer Katalog der Werke von Johann Strauss (Vater), Josef Strauss, Eduard Strauss und Johann Strauss (Enkel); „Doblingers Johann Strauss Gesamtausgabe“ in Zusammenarbeit mit dem Wiener Institut für Strauss-Forschung, Wien; Herausgabe von Vereinsmitteilungen sowie der Aufbau eines Archivs.
    (2) Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

    § 4. Arten der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche (fördernde) und Ehrenmitglieder (bzw. Ehrenpräsident und Ehrenkomitee).
    (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen; außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung erhöhter Mitgliedsbeiträge und Spenden fördern. Ehren-mitglieder können nur Personen sein, die sich besondere Verdienste um die Strauss-Pflege und Strauss-Forschung erworben haben; Mitglieder des Ehrenkomitees können nur Personen sein, die den Verein materiell bzw. ideell in besonderer Weise unterstützen. Für den Ehrenpräsidenten müssen die Bedingungen sowohl für Ehrenmitglieder als auch für Mitglieder des Ehrenkomitees zutreffen.

    § 5. Erwerb der Mitgliedschaft
    (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
    (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    (3) Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Mitgliedern des Ehrenkomitees bzw. eines Ehrenpräsidenten entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

    § 6. Beendigung und Ruhen der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss. Sie ruht bei Streichung.
    (2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
    (3) Den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist (die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt); die Mahnungen sind an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse zu richten; sie können auch per Fax oder per E-Mail mit Einforderung einer „Lesebestätigung“ erfolgen, wenn eine E-Mail-Adresse bekannt ist. Gleiches gilt von der schriftlichen Mitteilung über den Ausschlussbeschluss. Weiters ist der Ausschluss möglich wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen 2 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Ausschlussbeschluss die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus Gründen, die einen Ausschluss rechtfertigen von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Auch dagegen ist binnen 2 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Aberkennungsbeschluss die Berufung an das Schiedsgericht zulässig.
    (4) Streichung und Ruhen der Mitgliedschaft
    Wenn ein Mitglied unauffindbar ist, wenn etwa Postsendungen mit entsprechender Mitteilung zurückkommen oder E-Mail-Adressen nicht mehr funktionieren und eine Zustell- oder E-Mail-Adresse mit zumutbaren Mitteln nicht zu eruieren ist, kann der Vorstand beschließen, dass dieses Mitglied aus der Postliste gestrichen wird und die Mitgliedschaft ruht. Dieser Zustand wird dadurch beendet, dass dem Vorstand eine Adresse bekannt wird. Die Streichung und das Ruhen der Mitgliedschaft kann auch als gelinderes Mittel zum Ausschluss vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Diese Streichung ist beendet sobald der ausständige Mitgliedsbeitrag vollständig bezahlt ist.

    § 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Publikationen des Vereins unentgeltlich oder zu günstigen Konditionen entgeltlich zu erhalten und die Einrichtungen des Vereins zu bean-spruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung sind die Rechnungsprüfer einzubinden. Wenn es jedoch mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung und zwar binnen vier Wochen ab dem Einlangen des Verlangens entsprechend zu informieren.
    (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Vorstand Änderungen der Post- oder E-Mail-Adresse unaufgefordert mitzuteilen und die Erreichbarkeit zu gewährleisten. Der Vorstand darf Mitglieder aus berücksichtigungswürdigen Gründen von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreien oder eine Reduktion des Mitgliedsbeitrags für bestimmte Personengruppen (z.B. Studenten) beschließen.

    § 8. Vereinsorgane
    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand und das Präsidium (§§ 11 – 13), der Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (Schlichtungseinrichtung) (§ 15).

    § 9. Mitgliederversammlung
    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle vier Jahre statt.
    (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag mindestens eines Zehntels der Mitglieder, auf Verlangen oder Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 VerG 2002) oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 (2) dieser Statuten) stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Mitgliederversammlung längstens 3 Monate nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
    (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich auch mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand – in seinem Auftrag durch den Obmann oder den Schriftführer oder deren Stellvertreter – durch die Rechnungsprüfer ( § 21 Abs. 5 VerG), oder den gerichtlich bestellten Kurator und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
    (4) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vor-stand schriftlich auch per Telefax oder E-Mail einzureichen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
    (5) Die Mitgliederversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
    (6) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    (7) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter und in dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

    § 10. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    (1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
    (2) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
    (3) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern, organschaftlichen Vertretern und Verein; diese darf auch im Nachhinein erfolgen.
    (4) Entlastung des Vorstandes;
    (5) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
    (6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, Ernennung von Mitgliedern des Ehrenkomitees bzw. eines Ehrenpräsidenten;
    (7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
    (8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

    § 11. Vorstand
    (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und ihren Stellvertretern sowie allenfalls weiteren vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern.
    (2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unabsehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
    (3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Wiederwahl ist möglich. Auch ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
    (4) Der Vorstand wird vom Schriftführer bzw. seinem Stellvertreter in Absprache mit dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
    (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen, jedoch mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend ist.
    (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    (7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter und in dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
    (8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (9) und Rücktritt (10).
    (9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
    (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird, erst mit Wahl bzw. Kooptierung (2) eines Nachfolgers wirksam. Der Rücktritt des gesamten Vorstands wird erst mit der Wahl des neuen Vorstands wirksam.

    § 12. Aufgaben des Vorstands
    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VerG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand muss mindestens alle zwei Jahre tagen. Zwischenzeitlich werden die Geschäfte von einem Leitungsgremium geführt. Dieses Gremium führt den Namen Präsidium; ihm gehören an:
    der Obmann und sein Stellvertreter,
    der Kassier (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter),
    der Schriftführer (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter),
    der Schriftleiter der „Fledermaus“ (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) ohne Stimmrecht.
    Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Rechnungsprüfer können beigezogen werden.
    In den Wirkungsbereich des Vorstands bzw. des Präsidiums fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
    (2) Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
    (3) Befreiung von der Entrichtung und Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
    (4) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
    (5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
    (6) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern, Vorschlag von Vorstandsmitgliedern, Ehrenmitgliedern, Mitgliedern des Ehrenkomitees bzw. eines Ehrenpräsidenten;
    (7) Abschluss und Beendigung von Anstellungs-, Werk- und Honorarverträgen;
    (8) Beschlussfassung über den Beitritt des Vereines zu anderen Vereinen.

    § 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
    Der Obmann (oder sein Stellvertreter) führt im Einvernehmen mit dem Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und in den Vorstandssitzungen. Der Obmann (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) vertritt den Verein nach außen allein. Verlangt ein Vertragspartner eine zweite Unterschrift („Vier-Augen-Prinzip“), ist diese vom Schriftführer oder vom Kassier oder in deren Verhinderungsfall von einem Stellvertreter zu leisten. Der Vorstand kann aber einzelnen Vorstandsmitgliedern die Besorgung der laufenden oder einzelner Geschäfte übertragen. Im Verhältnis zu Banken, die Vereinskonten führen, dürfen die Mitglieder des Vorstands einzelzeichnungsberechtigt sein, auch um e-banking zu ermöglichen.
    Im Innenverhältnis gilt das „Vier-Augen-Prinzip“ und insbesondere:
    (1) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    (2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
    (3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
    (4) Die Stellvertreter des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert sind; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.

    § 14. Rechnungsprüfer
    Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen mit Ausnahme der Mitgliederversammlung keinem Vereinsorgan angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
    Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel. Der Vorstand (das Präsidium) hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
    Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über das Erlöschen der Funktion, der Enthebung und den Rücktritt wie für Vorstandsmitglieder (§ 11) sinngemäß.

    § 15. Schiedsgericht
    Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist die „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VerG 2002 und kein Schiedsgericht nach § 577 ff. ZPO.
    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil über Aufforderung des Vorstands innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
    Die Schiedsrichter dürfen mit Ausnahme der Mitgliederversammlung keinem Vereinsorgan angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Sie müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein.
    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

    § 16 Auflösung des Vereines
    Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abwicklung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke in Sinne des § 4a Z 1 lit. d und e EStG 1988 zu verwenden.